Donnerstag, 28. August 2014

Verfassung von Medina

Die Verfassung von Medina ist die erste staatliche Verfassung im Islam.
Sie wird oft dargestellt als eine Art Gesellschaftsvertrag zwischen dem Propheten Muhammad (s.) nach seiner Auswanderung [hidschra] als Vertreter der Auswanderer und der ihn willkommen heißenden Bevölkerung von Medina.
"Artikel 1. Dies ist ein Abkommen des Gesandten Allahs zwischen den Gläubigen und Muslimen von den Quraisch (Die Quraisch sind der Großstamm in Mekka von dem Prophet Muhammad (s.) und sämtliche Ahl-ul-Bait (Mit "Leute des Hauses" sind zunächst die Mitglieder des Hauses des Propheten Muhammad (s.) und von Fatima (a.) gemeint) sowie zahlreiche Gefährten abstammen) und den Leuten von Yathrib (Medina) und denen, die sich unter ihnen aufhalten und sich ihnen angeschlossen haben und ihnen im Kampf zur Seite stehen."
Tatsächlich aber handelt es sich um eine Art staatliche Verfassung mit göttlichem Bezug. Sie wird auch als erste staatliche Verfassung des Monotheismus betrachtet.

Die vertragliche Übereinkunft erfolgte 623 n. Chr. Der vollständige Text wurde in der Prophetenbiographie [sira] von Ibn Hischam (Abu Muhammad Abd al-Malik ibn Hischam war der Herausgeber der bekannten Biographie des Propheten Muhammad (s.)) weidergegeben.

Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen

1. Dies ist ein Abkommen des Gesandten Allahs zwischen den Gläubigen und Muslimen von den Quraisch und den Leuten von Yathrib (Medina) und denen, die sich unter ihnen aufhalten und sich ihnen angeschlossen haben und ihnen im Kampf zur Seite stehen.


2. Diese bilden eine einige Gemeinschaft, die sich von den übrigen Menschen unterscheidet.

3. Die Auswanderer vom Stamm der Quraisch sollen für ihren Bereich verantwortlich sein, in gegenseitiger Zusammenarbeit ihre Entschädigungszahlung [diyya] zahlen und ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.

4. bis 11. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut) Und die
Bani Auf, und die Banu Haritha ..., und die Banu Sa‘ida..., und die Banu Dschuscham ..., und die Banu Nadschar ..., und die Banu ‘Amr b. Auf ..., und die Banu Nabit..., und die Banu Aus sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit ihre Entschädigungszahlung [diyya]zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.

12. a) Die Gläubigen sollen keinen Schuldner unter sich im Stich lassen, sondern ihm helfen, sein Lösegeld oder seine Entschädigungszahlung [diyya] nach Billigkeit zu zahlen.
     b) Kein Gläubiger soll gegen den Schutzbefohlenen eines Gläubigen ohne dessen Einverständnis eine Feindschaft eröffnen.

13. Die gottesfürchtigen Muslime erheben ihre Hand gegen jeden unter ihnen, der Unrecht tut oder versucht, Ungerechtigkeit, Sünde, Feindschaft oder Verbrechen unter den Gläubigen zu verbreiten. Ihrer aller Hände sollen gegen ihn erhoben sein, selbst wenn es der Sohn eines der Ihrigen sein sollte.

14. Kein Gläubiger tötet einen Gläubigen eines Ungläubigen wegen.,

15. Allahs Schutz ist einheitlich; der Geringste unter ihnen überträgt die Verpflichtung dazu auf alle anderen. Und die Gläubigen sind untereinander Bündnispartner und Beschützer gegenüber Feinden.

16. Wer von den Juden uns folgt, der soll Hilfe und Unterstützung erhalten; weder soll er unterdrückt werden noch soll man jemandem gegen ihn beistehen.

17. Der Friede der Gläubigen ist einheitlich. Ein Gläubiger schließt keinen Frieden ohne Rücksicht auf andere Gläubige beim Kampf in Allahs Weg, es sei denn, er wäre für alle gleich und verbindlich.

18. Jede Abteilung, die mit uns kämpft, soll abwechselnd abgelöst werden.

19. Die Gläubigen vergelten füreinander das Blut, das in Allahs Weg vergossen wurde.

20. a) Die gottesfürchtigen Gläubigen sollen die beste und geradeste Führung befolgen.      b) Kein Götzendiener soll einem oder unterstützt einen Ungläubigen gegen einen Gläubigen. (Gemeint sind außerhalb des Vertrags stehende Ungläubige.)

21. Wenn jemand absichtlich einen Gläubigen tötet und dies offenkundig ist, unterliegt er der Vergeltung, es sei denn, der Bevollmächtige des Getöteten ist mit der Zahlung einer Entschädigungszahlung [diyya] einverstanden. Die Gläubigen sind hiefür verantwortlich, und es ist ihnen nichts andres erlaubt, als dieses durchzuführen.

22. Einem Gläubigen, der sich mit diesem Vertrag einverstanden erklärt hat und an Allah und den jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, einem Mörder zu helfen oder ihn zu schützen. Wer einem solchen hilft oder Schutz gewährt, auf dem liegt Allahs Fluch und Sein Zorn am Tag der Auferstehung, und weder Ausgleich noch Wiedergutmachung werden von ihm angenommen.

23. Und wenn ihr über irgendetwas uneinig seid, dann wendet euch damit zu Allah und zu Muhammad.

24.Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den Muslimen, solange sie mit ihnen gemeinsam kämpfen.

25. Die Juden von den Bani Auf bilden eine Gemeinschaft mit den Gläubigen. Die Juden haben ihre Religion und die Muslime die ihrige. Dies gilt für ihre Schutzbürger wie für sie selbst, es sei denn, jemand begeht Unrecht oder Übertretung; denn ein solcher schadet nur sich selbst und seinen Angehörigen.

26. bis 31. (nach jedem Stamm folgt derselbe Wortlaut, Anm.) Und die Juden der Banu Nadhir ... , und die Juden der Banu Haritha..., und die Juden der Bani Sa‘ida..., und die Juden der Bani Dschuschan..., und die Juden der Banu Aus ..., und die Juden der Banu Tha‘laba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Juden der Bani Auf. Wer jedoch Unrecht oder Übertretung begeht, der schadet nur sich selbst und seinen Angehörigen.

32. Die Dschafnah sind ein Zweig des Stammes Tha‘laba und wie diese selbst.

33. Und die Banu Schutaiba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Juden der Bani Auf, und es soll Gerechtigkeit geben und keine Übertretung.

34. Die Schutzbürger der Tha‘laba sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.

35. Die Untergruppierungen der Juden sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie diese selbst.

36. a) Außer mit der Erlaubnis Muhammads soll niemand von ihnen in den Kampf ziehen.
     b) Niemand soll gehindert werden, Verletzungen zu vergelten. Wer tötet, ist mitsamt seinen Angehörigen dafür verantwortlich, es sei denn, der Getötete hätte angegriffen. Allah ist mit denen, die daran festhalten.

37. a) Die Juden sollen ihre Unkosten bestreiten und die Muslime die ihrigen, und sie sollen einander unterstützen gegen jeden, der gegen die Partner dieses Vertrages Krieg führt. Zwischen ihnen soll es Beratung und freundschaftliche Ermahnung und tugendhafte — keine sündhafte — Zusammenarbeit geben.
     b) Niemand soll die Sache seines Verbündeten sabotieren, und den Unterdrückten soll geholfen werden.


38. Die Juden tragen ihre Unkosten zusammen mit den Gläubigen, solange sie gemeinsam kämpfen.

39. Das Tal von Yathrib (Medina) ist für die Mitunterzeichner dieses Vertrages unverletzlich.

40. Der Schutzbürger hat die gleiche Stellung wie das eigentliche Stammesmitglied; es soll weder Schaden zugefügt noch Verbrechen begangen werden.

41. Ohne das Einverständnis der Zuständigen soll keine Unverletzlichkeit gewährt werden.

42. Was zwischen den Partnern dieses Abkommens an Mordfällen und Streitigkeiten geschieht, so dass davon Unheil befürchtet werden muss, das soll Allah und Muhammad, Allahs Gesandtem, Allahs Segen und Friede sei mit ihm, zur Entscheidung vorgelegt werden. Allah ist mit jedem, der dieses Abkommen mit Vorsicht und Sorgfalt befolgt.

43. Kein Schutz wird den (feindlich gesonnen) Quraisch oder ihren Helfern gewährt.

44. Und die Bündnispartner sollen einander gegen alle beistehen, die Yathrib (Medina)überfallen.

45. a) Wenn sie (die Juden) aufgerufen werden, Frieden zu halten und daran teilzuhaben, dann halten sie ihn und haben daran teil. Wenn sie die Gläubigen gleichermaßen auffordern, so ist das Gleiche für die Gläubigen verbindlich. Ausgenommen ist, wer sich der Religion willen im Krieg befindet.
     b) Auf jedem liegt die Verantwortung für die Sache, die ihn betrifft.


46. Die Juden von al-Aus, sowohl Schutzbürger als auch sie selbst, sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Parteien dieses Abkommens. Es soll tugendhafte, keine sündhafte Zusammenarbeit bestehen. Wer Schuld auf sich lädt, trägt sie selbst. Und Allah wacht darüber, dass dieses Abkommen gewissenhaft befolgt wird.

47. Dieses Abkommen soll keinen Unterdrücker oder Übertreter schützen. Wer auszieht, soll Sicherheit genießen, mit Ausnahme dessen, der Unrecht und Übertretung begeht. Allah schützt alle, die dieses Abkommen sorgfältig beachten, und Muhammad ist Allahs Gesandter — Allahs Segen und Friede sei mit ihm.

Mittwoch, 27. August 2014

Die Handschar-Division


Handschar, auch Chandschar oder Khanjar, ist der Name eines im arabischen und osmanischen Raum verbreitet gewesenen Krummdolchs. Die Klingen mit sind in der Regel handgeschmiedet und zweischneidig.
In Oman gilt der Handschar als Teil der traditionellen männlichen Tracht 
und ist Teil des Wappens auf der Landesflagge. Die Schneiden fallen durch einen fast im 90°-Winkel auf.

In Deutschland war der Begriff bekannt im Zusammenhang mit der Handschar-Division

Die Handschar-Division war die 13. Waffen-Gebirgs-Division der Waffen-SS mit dem Namen Handschar, die eineinhalb Jahre während des Zweiten Weltkriegs bestand.
Die Division bestand aus muslimischen Bosniern. Ihre Gründung wird auf Reichsführer-SS Heinrich Himmler und dessen 
Schwärmerei für den Islam zurückgeführt (Reichsführer-SS Heinrich Himmler schwärmte für die weltanschauliche Verbundenheit zwischen Nationalsozialismus und dem Islam. 
Die Ideologie der Muslimbruderschaft, die aus dem Koran abgeleitet wurde, schien sich in einigen Punkten mit der der Nationalsozialisten zu decken – insbesondere bei der Judenfrage). Die Handschar-Divion wurde am 1. März 1943 gegründet. 

Al-Husaini, der "Groß-Mufti" von Jerusalem, floh 1941 infolge des gescheiterten deutschfreundlichen Putsches im Irak nach Deutschland, wo er als persönlicher Gast Hitlers residierte. In Europa knüpfte er enge Kontakte zu bosnischen und albanischen Moslemführern. Ende April 1943 waren ca. 12.000 „Muselgermanen“ angeworben. 

Der Begriff „Muselgermanen“ wurde für die von al-Husseini für die Waffen-SS rekrutierten Soldaten in Bosnien-Herzegowina verwendet.
Der Großmufti sah ebenso wie Hitler eine ideologische Übereinstimmung und 
lobte während seines Aufenthalts in Berlin Hitler als einen „von der gesamten arabischen Welt bewunderten Führer“ und erhoffte sich, dass man Luftangriffe auf Tel Aviv führen würde. 
Ab 1943 war al-Husseini in seiner Funktion als SS-Mitglied mit der Organisation und Ausbildung von bosniakischen Wehrmachtseinheiten und Waffen-SS-Divisionen befasst.

Die bosnischen SS-Einheiten operierten auf dem nominell von der Ustascha kontrollierten Gebiet des „Unabhängigen Staates Kroatien“ und kämpften zusammen mit den kroatischen Streitkräften unter einem gemeinsamen Oberkommando, das ab 1943 offiziell dem Deutschen Reich unterstand.
Sie waren jedoch kein Teil der Ustascha oder der Armee des „Unabhängigen Staates Kroatien“, sondern wurden von deutscher Seite selbstständig aufgestellt. Die Handschar-Divion umfasste ca. 21.000 Mann, darunter auch Personal der nur in Teilen aufgestellten 23. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Kama“ (kroatische Nr. 2).

Im April 1944 wurde ein Imam-Institut für die Ausbildung geistlicher Führer der Truppe gegründet. Die Offiziere der Division waren fast alle 
„Volksdeutsche“. Der Imam der Handschar-Division war Salih Sabanovic, ein Absolvent der Imam-Akademie Zagreb.

Ab Februar 1944 führte die Division Operationen gegen kommunistische Partisanen auf dem Balkan durch. Nach den militärischen Erfolgen der Partisanen unter Tito im September 1944 forderte dieser alle kroatischen und bosnischen Soldaten auf, sich den Partisanen anzuschließen. 
Rund 2.700 Mann der Handschar-Division liefen über. Im Oktober 1944 meldeten die deutschen Behörden in Zagreb nach Berlin, dass die Verbände nicht mehr einsetzbar seien. Im Dezember ließ Himmler die Division auflösen.



Soldaten der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ (kroatische Nr. 1) bei der Ausbildung in Südfrankreich; Lesen einer Broschüre „Islam und Judentum“, Aufnahme der Propagandakompanie der SS, ca. Sommer 1943



Amin al Husseini, der Mufti von Jerusalem, bei den muslimischen SS-Freiwilligen.



Waffen-SS, 13. Gebirgs-Div. "Handschar"


Literatur
- Klaus Gensicke: Der Mufti von Jerusalem. Amin el-Husseini und die Nationalsozialisten.
- Zvonimir Bernwald: Muslime in der Waffen-SS: Erinnerungen an die bosnische Division Handzar 
- Volker Koop: Hitlers Muslime. Die Geschichte einer unheiligen Allianz
- Klaus-Michael Mallmann, Martin Cüppers: Halbmond und Hakenkreuz. Das Dritte Reich, die Araber und Palästina.

Die Aliden

Als "Aliden" werden in der orientalistischen Literatur die Nachkommen väterlicherseits von Imam Ali (a.) bezeichnet.

Im engeren Sinne werden sogar nur die Nachkommen Imam Ali (a.) mit  Fatima (a.) genannt.  Im weiteren Sinne werden auch Nachkommen Imam Alis (a.)mitgewertet, die er nach Fatimas (a.) Ableben mit weiteren Frauen bekommen hat. Manchmal werden auch die Nachkommen von Imam Alis (a.) Brüdern dazu gezählt.

Zu den alidischen Dynastien in der islamischen Geschichte zählen sich u.a. die Idrisiden in Marokko, die Fatimiden, verschiedene Linien der Zaiditen im Norden des Jemen, die Safawiden im Iran, die Alawiden in Marokko und die Haschimiten in Mekka und in Jordanien.

Allerdings ist die wahre Herkunft nicht immer zweifelsfrei bestimmbar, so dass sie in manchen Fällen für machtpolitische Zwecke konstruiert worden sein kann. Denn die Besonderheit an dieser Abstammung besteht darin dass es die einzige mögliche Abstammung vom Propheten Muhammad (s.) ist, mit der die eigene Herrschaft legitimiert werden soll. Das ist insbesondere deshalb so auffällig, da viele derjenigen, die ihre Herrschaft heute damit zu schmücken suchen, gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Herrschaft der damaligen Nachkommen des Propheten Muhammad (s.) ablehnen.



Eine der wichtigsten arabischen Quellen zu den alidischen Aufständen der Umayyaden- und Abbasidenzeit ist das Buch Maqātil aṭ-Ṭālibiyyīn von Abu l-Faradsch al-Isfahani, das eigentlich von allen Talibiden handelt, sich aber besonders intensiv mit den Aliden beschäftigt.







Dienstag, 26. August 2014

Max von Oppenheim und seine Entdeckung des Tell Halaf






Abenteuer Orient:
Max von Oppenheim und seine Entdeckung des Tell Halaf
 Gebundene Ausgabe –
von Bonn Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (Herausgeber), 


Das Katalogbuch zur gleichnamigen Ausstellung in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, vom 30. April bis 10. August 2014. 

1899 entdeckte der Kölner Bankierssohn, Diplomat und Forschungsreisende Max Freiherr von Oppenheim (1860–1946) auf dem Tell Halaf einen aramäischen Fürstensitz aus dem frühen 1. Jahrtausend v. Chr. 
Damit rückte er zum ersten Mal das Habur-Gebiet (Habur, der längste Nebenfluss des Euphrat in Syrien ) an der heutigen syrisch-türkischen Grenze in den Blickpunkt der archäologischen Forschung. 



Ausstellung wie Katalog lassen die lang vergangene Welt der Aramäer (eine Völkergruppe in Syrien und Mesopotamien, die seit der Bronzezeit nachgewiesen ist) wiederauferstehen und präsentieren herausragende archäologische Funde, die bereits 2011 in Berlin Furore gemacht haben. Monumentale steinerne Bildwerke, fantastische Reliefs und kostbare Grabbeigaben belegen den Reichtum des Palastes vom Tell Halaf (ein Siedlungshügel im Nord-osten Syriens) und anderer aramäischer Fürstensitze. 



Eine Nachbildung von Oppenheims ikonischer Fassadenrekonstruktion des West-Palastes aus den 1930er-Jahren ziert heute den Eingang des Nationalmuseums im syrischen Aleppo. Leitfaden der Publikation ist Max von Oppenheims (deutscher Diplomat, Orientalist und Archäologe) Biografie und seine lebenslange Liebe zum Orient. 


Sie spricht auch aus jedem einzelnen der luxuriösen orientalischen Gewänder und Accessoires, die Oppenheim privat gesammelt hat. Eine prachtvolle Auswahl dieser Sammlungsstücke wird hiermit zum ersten Mal gemeinsam mit Oppenheims archäologischer Entdeckung präsentiert. 

Die Funde vom Tell Halaf, die in einer Berliner Bombennacht des Jahres 1943 zerstört und rund 60 Jahre später auf spektakuläre Weise restauriert werden konnten, erzählen nicht nur von einer 3000 Jahre alten Kultur, sondern sind auch zu einem bewegenden Zeugnis deutscher Zeitgeschichte geworden.

Montag, 25. August 2014

Mahmud Abdulbaki, ein türkischer Hofdichter




Mahmud Abdulbaki, 1526 - 7.4.1600 n.Chr.
bekannt als Baki, war ein türkischer Hofdichter im 16 Jh. n.Chr.

Er ist 1526 in Istanbul geboren und am 7.4.1600 in der Stadt gestorben. Er war der Sohn eines Gebetsaufrufers. Nach einer Ausbildung als Sattlerlehrling vertiefte er seine religiöse Studien.
In 1555 n.Chr widmete er Sultan  Süleyman I. eine Kasside (eine aus vorislamischer Zeit (Dschahiliya) stammende Gedichtform), was dazu führte, dass er schon bald danach von diesem als Autorität in literarischen Fragen anerkannt wurde.
 
Die Elegie auf den Tod Süleymans I. ( gest. 7. September 1566 ) gilt als sein Meisterwerk. Auch unter Selim II. und Murat III. wurde er am Hof geschätzt. Er hatte an verschiedenen Orten Anatoliens und Arabiens Ämter als Richter [qadhi] inne. Als oberster Poet [sultan al-schu'ara] seiner Zeit erhielt er auf Befehl des Sultans Mehmed III. ein Staatsbegräbnis.
Er brachte die türkischsprachige Dichtung von Ghaselen (eine lyrische Gedichtform, die bereits in vorislamischer Zeit auf der Arabischen Halbinsel entstanden ist) durch sorgfältige Wortwahl und Wortspiele zu höchster Vollendung. Neben dem Divan (Gedichtsammlung), seinem Hauptwerk, verfasste er auch einige Traktate zu religiösen und historischen Fragen.

Sowohl Prof. Annemarie Schimmel als auch Joseph von Joseph von Hammer-Purgstall haben sehr viele Werke von ihm übertragen, darunter den gesamten Divan.





Unglück ist es, solche Schönheit zu umfangen,
Unglück, nach so süßen Lippen zu verlangen;

Mit den Locken deckt das Maal der Schelmische,
Nur der Ost allein kam diesen Weg gegangen;

Gluth des Weines brennt auf Seinen Wangen,
Ist der Finger Roth in Flammen aufgegangen?

Freundeslippen geh'n beym Fest im Kreis;
Soll das Glas denn nicht zu mir gelangen?

Aus dem Herzquell hat mit Seiner Feder Rohr,
Baki reines Lebenswasser aufgefangen.




Locken, die fallen verschleyernd auf Wangen,
Sind Hyacinthen, vom Wasser umfangen;

Brodem der Seufzer gestaltet zu Wolken,
Lös't sich in Wasser der Ros' aus Verlangen;

Sonne, die leuchtende, ist nur Juwele,
Welche im Schachte der Liebe ward empfangen.

In dem Vergleich mit dem Meere der Thränen,
Ist als ein Bläschen die Nilfluth vergangen;

Kümmere, Baki, dich nicht um hienieden,
Leb' im beständigen Rausche befangen.



siehe auch:
http://www.deutsche-liebeslyrik.de/baki/baki.htm


Imru al Kais: Der Dichter und König.


 


Amrilkais: Der Dichter und König.
Sein Leben dargestellt in seinen Liedern
 Taschenbuch
– von Imru Al-Qays  (Autor)

This is a reproduction of a book published before 1923. This book may have occasional imperfections such as missing or blurred pages, poor pictures, errant marks, etc. that were either part of the original artifact, or were introduced by the scanning process.

We believe this work is culturally important, and despite the imperfections, have elected to bring it back into print as part of our continuing commitment to the preservation of printed works worldwide. We appreciate your understanding of the imperfections in the preservation process, and hope you enjoy this valuable book.


Amrilkais - Imru al Kais - der Mann von Kais
um 530 nChr., der größte arabische Dichter vor dem Einbruch des Islams (622 n.Chr.)

Dichter und König, aus südarabischen Fürstengeschlecht der Hodschra. Schon sein Vater war König, seiner Grausamkeit wegen erschlagen. Der Sohn lebt der Rache, schildert alle Abenteuer seiner Rachezüge im Gedicht, "der umherirrende König" genannt.







Sonntag, 24. August 2014

Herrschaft und Islam: Religiös-politische Termini





Herrschaft und Islam:
Religiös-politische Termini im Verständnis ägyptischer Autoren
 Gebundene Ausgabe –
von Assem Hefny
 (Autor)

Assem Hefny ist derzeit Akademischer Rat am Centrum für Nah- und Mitteloststudien der Universität Marburg. Er studierte Germanistik, Islamwissenschaft und Arabistik an der Azhar-Universität in Kairo, wo er auch als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. 2010 promovierte er über Herrschaft und Islam.
Dr. Assem Hefny studierte Germanistik, Islamwissenschaft und Arabistik an der Azhar Universität in Kairo. Er erhielt seinen B.A. mit „Auszeichnung mit Ehrengrad“ und führte sein Ausbildung im Bereich der diese Fachbereiche überschneidenden, wissenschaftlichen Schnittmenge fort. 
1996 bis 2004 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent am Fachbereich der Germanistik und Islamwissenschaft an der Azhar Universität.
Er ist in Forschungsprojekte zum Islamic Banking in Deutschland beschäftigt. Er hält regelmäßig Vorträge zu aktuellen islamwissenschaftlichen Themen und ist seit 2009 Vorstandsmitglied in der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht e.V. (GAIR).
2008 bis 2011 war er Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragter am CNMS der Philipps-Universität Marburg.
2010 promovierte er am Orientalischen Institut an der Universität Leipzig zum Thema: Religiös-politische Termini und muslimisches Verständnis von Herrschaft am Beispiel ägyptischer Autoren.


Die Arbeit behandelt die Problematik der Politisierung bzw. Sakralisierung arabischer Begriffe sowie das Verhältnis von Religion und Politik im Islam. Die Geschichte des Islam zeigt, dass die Bereiche des Religiösen und des Politischen nicht eins sein können, allerdings werden sie für bestimmte Ziele miteinander verwoben. D
er Islam unterscheidet zwischen beiden Bereichen und wendet sich demnach prinzipiell nicht gegen die Säkularisierung des politischen Bereichs.
Eine Vereinbarung der Scharia mit dem Säkularismus könnte anhand des maslaha-Prinzips (Gemeinwohl) erreicht werden, da der Gesetzgeber (Gott) auf das Wohl der Menschen abzielt. Dient der Säkularismus im öffentlichen Bereich dem Menschenwohl, so lässt er sich mit der Intention Gottes vereinbaren und islamisch begründen.